VZ NRW

BGH-Urteil zu Glasfaserverträgen

12.01.2026, Die Verbraucherzentrale NRW hat erfolgreich gegen die Deutsche GigaNetz geklagt. Wie bei vielen Glasfaseranbietern üblich, bietet die Deutsche GigaNetz Verträge mit einer Mindestlaufzeit von zwei Jahren an. Ebenfalls gängige Praxis ist, dass die Vertragslaufzeit erst nach Beendigung des Ausbaus, also mit der Freischaltung des Glasfaseranschlusses beginnt. Laut VZ NRW ein Nachteil für die Verbraucher, denn durch den späteren Beginn der Vertragslaufzeit verschiebt sich entsprechend der Kündigungszeitpunkt nach hinten. Ein Anbieterwechsel wäre erst deutlich später möglich. Die Deutsche GigaNetz hatte den Beginn der Mindestvertragslaufzeit ab Freischaltung des Anschlusses in ihren AGB festgeschrieben. Dagegen klagte die Verbraucherzentrale vor dem Bundesgerichtshof (Az. III ZR 8/25) und bekam - wie bereits in der Vorinstanz - Recht. „Endlich Rechtssicherheit für die Kunden beim Glasfaserausbau. Anbieter dürfen das Risiko von Verzögerungen beim Ausbau nicht weiterhin einfach auf die Verbraucher:innen abwälzen“, sagt Wolfgang Schuldzinski, Vorstand der Verbraucherzentrale NRW. (Foto: VZ NRW/adpic)

Quelle: www.verbraucherzentrale.nrw
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