28.08.2025, Der Apple-Konzern hat sein Produkt Apple Watch im Internet unter anderem wie folgt angeboten: „Die Apple Watch ist unser erstes CO2 neutrales Produkt.“ Gegen diese Werbung hat die Deutsche Umwelthilfe e.V. vor dem Landgericht Frankfurt am Main geklagt. Die für Wettbewerbssachen zuständige 6. Kammer für Handelssachen hat entschieden, dass Apple diese Art der Werbung zu unterlassen hat. Sie sei irreführend und verstoße gegen das Wettbewerbsrecht (§ 5 Abs. 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, UWG). Die Vorsitzende der Kammer erklärte in ihrer Urteilsbegründung: „Die Verbrauchersicht ist geprägt durch das allgemein bekannte, von der Europäischen Union unterzeichnete Pariser Übereinkommen von 2015. Danach dürfen zur Begrenzung des weltweiten Temperaturanstiegs auf 1,5 Grad Celsius in der zweiten Hälfte dieses Jahrhunderts nicht mehr klimaschädliche Gase ausgestoßen werden, als der Atmosphäre durch ein Senken des Kohlenstoffdioxids – etwa mit Wäldern – entzogen werden.“ Verbraucher würden daher davon ausgehen, dass bei der beworbenen Apple Watch eine CO2-Kompensation bis etwa in das Jahr 2050 gesichert sei. Das Urteil (Aktenzeichen 3-06 O 8/24) ist nicht rechtskräftig. Es kann mit der Berufung zum Oberlandesgericht Frankfurt am Main angefochten werden.
Quelle:
ordentliche-gerichtsbarkeit.hessen.de