18.04.2008, Der Europäische Gerichtshof hat zum Wertersatz für die Nutzung mangelhafter Verbrauchsgüter bei Ersatzlieferung entschieden. Danach ist ein Verbraucher in diesem Fall nicht verpflichtet, dem Verkäufer einer mangelhaften Ware Wertersatz für die zwischenzeitliche Nutzung dieser Ware zu leisten. In dem vom EuGH entschiedenen Fall hatte ein Verbraucherverband gegen einen Versandhändler geklagt. Das Urteil kommentiert der Hauptgeschäftsführer des
Hauptverbands des Deutschen Einzelhandels (HDE), Stefan Genth (Bild):“Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs sieht der deutsche Einzelhandel kritisch. Allerdings müssen wir diese Entscheidung des EuGH akzeptieren. Nach dem Gerichtshof steht die geltende nationale Gesetzeslage hier im Widerspruch zur EU-Verbrauchsgüterkauf-Richtlinie (1999/44/EG). Bislang erlaubte das deutsche Schuldrecht den Handelsunternehmen generell, von ihren Kunden eine Entschädigung für die Nutzung zu verlangen, wenn ein gekauftes Gerät später umgetauscht wird. Dies hat dem Missbrauch durch Einzelne im Rahmen der Gewährleistung entgegen gewirkt.“ Das EuGH-Urteil sei allerdings kein Freibrief für willkürliche Ansprüche: Der EuGH stelle klar, dass Unternehmen weiterhin eine Ersatzlieferung verweigern können, wenn sich diese Abhilfe als unverhältnismäßig darstellt beziehungsweise verjährt ist. Genth: „Nun ist der deutsche Gesetzgeber aufgerufen, das nationale Schuldrecht anzupassen. Die Einzelhandelsunternehmen und Konsumenten brauchen in dieser Frage schnell Rechtssicherheit.“
Quelle:
www.einzelhandel.de