DAB+

Digitalradiopflicht bringt neue Impulse

01.12.2020, Ab 21. Dezember müssen alle Radios, die den Programm- bzw. Sendernamen anzeigen können, den Empfang und die Wiedergabe digitaler Rundfunkangebote ermöglichen. Das von Bund und Ländern beschlossene Gesetz unterscheidet dabei zwischen Autoradios in Neuwagen (§ 48 Abs. 4 TKG) und allen anderen handelsüblichen Radiogeräten (§ 48 Abs. 5 TKG). Wegen der fortschreitenden Digitalisierung des Hörfunks in Europa ist es wichtig, dass Radios DAB+ und/oder IP empfangen können. Radios in Neuwagen müssen ab Werk den Empfang von digital-terrestrisch ausgestrahlten Hörfunkprogrammen, also DAB+, ermöglichen. Mit dem Gesetz für alle anderen handelsüblichen Radiogeräte (§ 48 Abs. 5 TKG) haben Bund und Länder die Pflicht zum digitalen Empfang nahezu auf den gesamten Radiogerätemarkt ausgeweitet. Kann ein Empfänger den Sendernamen anzeigen, fällt es unter die Digitalradiopflicht (DAB+ oder IP). Die Geräte müssen entweder über Internetradio oder über DAB+ verfügen, oder beides.

Quelle: www.dabplus.de
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DAB+, Digitalradio

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