Nachdem das Gemeinsame Rücknahmesystem GRS (Stiftung Gemeinsames Rücknahmesystem Batterien) seit Januar 2020 „nur" noch ein „herstellereigenes Rücknahmesystem" ist – und damit nur noch Eines von Vielen – sah sich Vater Staat zu einer Neuregelung gezwungen. Die Begründung der Bundesregierung: „Um sicherzustellen, dass auch bei diesen neuen Marktgegebenheiten ein reibungsloser Ablauf der Sammlung und Entsorgung von Geräte-Altbatterien erfolgt, ist das BattG an diese neuen Entwicklungen anzupassen." In der Folge müssen sich Hersteller und Importeure (Erstinverkehrbringer) von Batterien nicht nur registrieren, sondern entweder ein eigenes Rücknahme- und Entsorgungssystem einrichten oder sich einem bestehenden System anschließen. Verantwortliche, Marken, Mengen etc. und deren Dokumentation werden ebenso kontrolliert, wie das Rücknahmesystem von den Anfallstellen. Die Verteiber von Batterien, sprich die Händler, sind nach wie vor bei der Sammlung mit in der Pflicht.
Wie funktioniert es mit der Batterieentsorgung ab dem Jahreswechsel?
Zuständig für das ganze Prozedere ist das Bundesumweltamt. Bei der operativen Umsetzung der Registrierung, Abwicklung, Verwaltung und Vollstreckung bedient man sich jedoch einer „alten Bekannten": Das ermächtigt hierzu die Gemeinsame Stelle der Hersteller nach dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz – sprich die stiftung elektro-altgeräte (ear).
Last but not least: Für Vertreiber/Händler ist das System nach wie vor kostenlos. Er muss sich nur für ein Entsorgungssystem entscheiden – hat dadurch aber keine Nachteile in Bezug auf Sammelbehälter, Abholmenge oder Frequenz. Entscheidend ist: Das Rücknahmesystem muss nur registriert und genehmigt sein. Bei der Wahl der Batterie-Lieferanten gilt nach wie vor: Händler müssen darauf achten, dass ihre Lieferanten von Batterien registriert sind. Dies kann man heute im BattG-Melderegister des Umweltbundesamtes prüfen, künftig dann im Registrierungsverzeichnis bei der stiftung ear. Sind Lieferanten nicht registriert, haften Händler wie ein Hersteller bzw. Erstinverkehrbringer und müssen selber für die entsprechenden Pflichten gerade stehen!
So ist es dem Handelsverband Technik (BVT) im Schulterschluss mit dem Handelsverband Deutschland (HDE) gelungen, eine für den Handel verträgliche Neuregelung der Batterieentsorgung zu erreichen. Vor allem in Bezug auf die Mindestmenge standen ganz andere Größenordungen im Raum und die mindestens jährliche Abholung unabhängig von der Menge war keinesfalls sicher bzw. gar nicht vorgesehen! Wenn das Gesetz also Anfang Juli wie geplant den Bundesrat passiert, entstehen Händlern keine zusätzlichen Lasten. Und sobald das Gesetz verabschiedet ist, informiert ein aktualisiertes „BVT-Merkblatt zur Batterieentsorgung im Handel" – doch dazu demnächst mehr in Ihren „hitec news".
(FOTOS: GRS BATTERIEN)
Autor: Joachim Dünkelmann
Dieser Artikel ist am 03. Juni 2020 erstmals erschienen in "hitec news", dem 14-tägigen Branchen-Newsletter. Mehr Infos: