Neues BattG
"Batterieentsorgung 2.0"

Der Duracell-Hase und seine Kollegen dürfen künftig schnurstracks auch in eine andere Tonne marschieren. Denn für die Batterie-Entsorgung hat der Gesetzgeber in Zukunft Alternativen vorgesehen. So hat das Bundeskabinett jüngst eine Novellierung des Batteriegesetzes angenommen, der Bundesrat befasst sich voraussichtlich am 3. Juli mit dem Paragraphenwerk.
Das neue Batteriegesetz (BattG) soll dann planmäßig am 01.01.2021 in Kraft treten. Die gute Nachricht vorweg: Für den Handel, der nicht selber Batterien importiert, ändert sich im Tagesgeschäft fast nichts. Das ist das Ergebnis erfolgreicher Politikberatung: Handelsverband Technik (BVT) und Handelsverband Deutschland (HDE) konnten im Gesetzgebungsverfahren mit guten Argumenten überzeugen! Doch der Reihe nach:
 

Nachdem das Gemeinsame Rücknahmesystem GRS (Stiftung Gemeinsames Rücknahmesystem Batterien) seit Januar 2020 „nur" noch ein „herstellereigenes Rücknahmesystem" ist – und damit nur noch Eines von Vielen – sah sich Vater Staat zu einer Neuregelung gezwungen. Die Begründung der Bundesregierung: „Um sicherzustellen, dass auch bei diesen neuen Marktgegebenheiten ein reibungsloser Ablauf der Sammlung und Entsorgung von Geräte-Altbatterien erfolgt, ist das BattG an diese neuen Entwicklungen anzupassen." In der Folge müssen sich Hersteller und Importeure (Erstinverkehrbringer) von Batterien nicht nur registrieren, sondern entweder ein eigenes Rücknahme- und Entsorgungssystem einrichten oder sich einem bestehenden System anschließen. Verantwortliche, Marken, Mengen etc. und deren Dokumentation werden ebenso kontrolliert, wie das Rücknahmesystem von den Anfallstellen. Die Verteiber von Batterien, sprich die Händler, sind nach wie vor bei der Sammlung mit in der Pflicht.

Wie funktioniert es mit der Batterieentsorgung ab dem Jahreswechsel?

  • Nach dem neuen BattG wird es mehrere Sammelsysteme geben, die jedes für sich Vorgaben und Quoten erfüllen müssen.
  • Hersteller und Erstinverkehrbringer von Batterien müssen sich mit ihren Marken und Produkten registrieren. Die Angaben werden veröffentlicht.
  • Jedes Rücknahmesystem muss allen Vertreibern die unentgeltliche Abholung von Geräte-Altbatterien anbieten.
  • Jedes Rücknahmesystem muss alle gesammelten Batterien unabhängig von ihrer Beschaffenheit, Art, Marke oder Herkunft zurücknehmen.
  • Für den Händler ist es egal, an welchem System er teilnimmt, Hauptsache es entspricht den Vorgaben (s.o.).
  • Die Rücknahmesysteme müssen den angeschlossenen Rücknahmestellen/Händlern unentgeltlich geeignete Rücknahmebehälter und den gefahrgutrechtlichen Anforderungen entsprechende Transportbehälter bereitstellen.
  • Die Abholmenge liegt bei 90 kg. Sobald eine Händler die Menge erreicht und meldet, muss vom Rücknahmesystem innerhalb von 15 Werktagen unentgeltlich abgeholt werden.
  • Erreicht ein Händler die Abholmenge (90 Kilogramm) in einem Kalenderjahr nicht, kann er dennoch mindestens jährlich die einmalige Abholung der zurückgenommenen Altbatterien fordern.

Zuständig für das ganze Prozedere ist das Bundesumweltamt. Bei der operativen Umsetzung der Registrierung, Abwicklung, Verwaltung und Vollstreckung bedient man sich jedoch einer „alten Bekannten": Das ermächtigt hierzu die Gemeinsame Stelle der Hersteller nach dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz – sprich die stiftung elektro-altgeräte (ear).

Last but not least: Für Vertreiber/Händler ist das System nach wie vor kostenlos. Er muss sich nur für ein Entsorgungssystem entscheiden – hat dadurch aber keine Nachteile in Bezug auf Sammelbehälter, Abholmenge oder Frequenz. Entscheidend ist: Das Rücknahmesystem muss nur registriert und genehmigt sein. Bei der Wahl der Batterie-Lieferanten gilt nach wie vor: Händler müssen darauf achten, dass ihre Lieferanten von Batterien registriert sind. Dies kann man heute im BattG-Melderegister des Umweltbundesamtes prüfen, künftig dann im Registrierungsverzeichnis bei der stiftung ear. Sind Lieferanten nicht registriert, haften Händler wie ein Hersteller bzw. Erstinverkehrbringer und müssen selber für die entsprechenden Pflichten gerade stehen!

So ist es dem Handelsverband Technik (BVT) im Schulterschluss mit dem Handelsverband Deutschland (HDE) gelungen, eine für den Handel verträgliche Neuregelung der Batterieentsorgung zu erreichen. Vor allem in Bezug auf die Mindestmenge standen ganz andere Größenordungen im Raum und die mindestens jährliche Abholung unabhängig von der Menge war keinesfalls sicher bzw. gar nicht vorgesehen! Wenn das Gesetz also Anfang Juli wie geplant den Bundesrat passiert, entstehen Händlern keine zusätzlichen Lasten. Und sobald das Gesetz verabschiedet ist, informiert ein aktualisiertes „BVT-Merkblatt zur Batterieentsorgung im Handel" – doch dazu demnächst mehr in Ihren „hitec news".

(FOTOS: GRS BATTERIEN)

Autor: Joachim Dünkelmann

Dieser Artikel ist am 03. Juni 2020 erstmals erschienen in "hitec news", dem 14-tägigen Branchen-Newsletter. Mehr Infos:

 

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eBay, Corona

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