Von alleine wird nichts passieren – und das gleich in mehrfacher Hinsicht. Das „Recht auf Reparatur“ soll die Umwelt entlasten, die Kreislaufwirtschaft fördern und die Akzeptanz des Grundsatzes „Reparieren statt wegwerfen“ beim Verbraucher verankern. Gleichzeitig ist der Fachkräftemangel vorprogrammiert: Sollte das Reparaturvolumen tatsächlich steigen, fehlen in Handel, Handwerk und Industrie hierfür die Kapazitäten. Es wird also nicht reichen, mit gesetzlichen Verpflichtungen den Rahmen vorzugeben. „Es ist noch gänzlich unklar, welche Maßnahmen die Bundesregierung zur Förderung der Reparatur gemäß den EU-Vorgaben einleiten wird. Aus unserer Sicht ist eine umfassende Aufklärungskampagne der Verbraucher über das neue Recht zwingend erforderlich“, betont Frank Schipper, Vorsitzender Handelsverband Technik (BVT). „Außerdem gilt es dringend, der weiteren Verschärfung im Fachkräftemangel mit geeigneten Maßnahmen auch von Seiten des Staates entgegen zu treten“, so Schipper weiter. Es herrscht also Handlungsbedarf auf mehreren Ebenen – doch die Zeit wird knapp. Wenn das „Recht auf Reparatur“ zum Erfolgsmodell für Umwelt, Verbraucher und Wirtschaft werden soll, muss schnell etwas passieren.

„Reparieren ist besser als Wegwerfen. Es schont die Umwelt und auch den Geldbeutel. Mit dem neuen Recht auf Reparatur wollen wir es Verbraucherinnen und Verbrauchern einfacher machen, sich für eine Reparatur zu entscheiden.“ DR. STEFANIE HUBIG, BUNDESJUSTIZMINISTERIN (FOTO: BMJV)
HERSTELLER IN DER PFLICHT
Am 15. Januar hat das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) den Referentenentwurf eines „Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1799 zur Förderung der Reparatur von Waren“ vorgelegt. Es nimmt vor allem die Hersteller von elektrischen Produkten in die Pflicht. Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz Dr. Stefanie Hubig erklärt dazu: „Egal ob Smartphone, Waschmaschine oder Kühlschrank: Hersteller sollen bei bestimmten Produktgruppen künftig verpflichtet sein, Reparaturen vorzunehmen und Ersatzteile vorrätig zu halten. Außerdem sollen Verbraucherinnen und Verbraucher einen konkreten Anreiz erhalten, sich für eine Reparatur zu entscheiden statt für die Lieferung eines neuen Produkts. Es geht uns um eine Stärkung der Verbraucherinnen und Verbraucher und um mehr Nachhaltigkeit. Die Wegwerfgesellschaft hat keine Zukunft. Wir brauchen eine neue Kultur des Reparierens. Das Recht kann dazu einen wichtigen Beitrag leisten.“ Verbraucher sollen einen Anreiz erhalten, sich bei einem defekten Produkt für eine Reparatur zu entscheiden. Und auch das stellt das Gesetz klar: Lässt sich ein Produkt nicht reparieren, ist dies ein Sachmangel.
KEIN „GOLDPLATING“
Anders als bei vielen vorangegangenen Richtlinien aus Brüssel, sattelt Deutschland in diesem Fall lobenswerterweise nicht noch oben drauf. Das sogenannte „Goldplating“, sprich Veredeln und Erweitern der EU-Vorgaben, bleibt aus. Der Gesetzentwurf gilt als „eins-zu-eins“-Umsetzung der EU-Richtlinie. Der BVT-Vorsitzende Schipper honoriert das: „Wir begrüßen es ausdrücklich, dass das Bundesjustizministerium in seinem Entwurf nicht über die Vorgaben aus Brüssel hinausgegangen ist. Dafür hatten HDE und BVT im Vorfeld auch eindringlich geworben. Eine zusätzliche Belastung der deutschen Wirtschaft wäre im internationalen Wettbewerb schwer zu verkraften gewesen. Gleichzeitig ist man auf einige unserer Vorschläge eingegangen, beispielsweise bei der Erörterung des Regressanspruchs des Handels bei verlängerter Gewährleistung. An anderen Stellen vermissen wir noch ausreichend Klarheit, werden diese in unserer Stellungnahme aber einfordern.“ Vor allem bei der Frage, was der gesetzlich vorgeschriebene „angemessene Preis“ für eine Reparatur sein soll und wie man eine „angemessene Reparaturdauer“ definiert, scheint es noch reichlich Klärungsbedarf zu geben. Und auch bei weiteren Punkten könnte eine Konkretisierung, zumindest in der gesetzbegleitenden Begründung, Zank und Diskussion mit Kunden in der Zukunft vermeiden.

„Mit den heutigen personellen Kapazitäten ist ein wachsendes Reparaturvolumen nicht zu realisieren. Ohne Unterstützung von Aus- und Weiterbildung droht die Förderung der Reparatur im Keim zu ersticken.“ FRANK SCHIPPER, BVT-VORSITZENDER (FOTO: BVT)
START AM 31. JULI
In erster Linie nimmt das neue Recht die Hersteller in die Pflicht. Sie müssen ihre Produkte für einen definierten Zeitraum – nach Ablauf der Gewährleistung – unentgeltlich oder für ein angemessenes Entgelt nach Maßgabe der Richtlinie reparieren. Hierfür können sie sich auch Partner suchen, die diese Aufgaben für sie übernehmen. Ersatzteile und Werkzeuge müssen verfügbar sein und entsprechende Informationen in leicht zugänglicher Weise bereitgestellt werden. Die technische Verhinderung von Reparaturen oder die Verwendung von Ersatzteilen von Drittanbietern oder aus 3D-Druckern wird untersagt. Über Art und Umfang wird der BVT den Handel rechtzeitig und umfassend informieren, so der Handelsverband BVT. Bis zum 13. Februar haben die Verbände jetzt Gelegenheit zum Gesetzentwurf Stellung zu nehmen. Dem Inkrafttreten des Rechts auf Reparatur zum 31. Juli diesen Jahres steht aus Sicht des Ministeriums jedenfalls nichts im Wege.
Autor: Joachim Dünkelmann

Dieser Artikel ist am 3. Februar 2026 erstmals erschienen in der Printausgabe von hitec Magazin, Ausgabe 1-2 / 2026.